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Gesundheit und Soziales - Medizinische Angelegenheiten
 

 
 

29.04.2010

Podologe/-in

Aufgaben und Tätigkeiten

Nach dem Ausbildungsziel sind Podologinnen und Podologen befähigt, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine spezielle ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.

Tätigkeitsbereich

Fußpflegepraxen, Arztpraxen, Kur- und Wellnesseinrichtungen, Einrichtungen der Rehabilitation oder Altenpflege

Rechtliche Grundlagen

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3320), geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18.12.2001 (BGBl. I 2002, S.12), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931)