Im Rahmen des § 96 BVFG (Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz) werden Vortragsveranstaltungen , Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen im Inland und Herkunftsland, die Einrichtung und Ausstattung von Kultur- und Begegnungsstätten im Herkunftsland, der Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art gefördert.
Dabei genießen solche Maßnahmen Vorrang, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden (grenzüberschreitende Maßnahmen).
Dazu zählen auch Maßnahmen im Inland mit Auslandsbezug. Die Maßnahmen müssen die kulturellen Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarn sowie deren Kulturleistungen angemessen berücksichtigen. Maßnahmen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Zuwendungsempfänger sind Vertriebenen- und Flüchtlingsverbände sowie Institutionen , für die das Land Nordrhein-Westfalen die Patenschaft übernommen hat.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Antragsfristen gem. Förderrichtlinien für das 1. und 2. Halbjahr sind der 30. November bzw. der 31.Mai.
Darüber hinaus werden 2 Stiftungen in Nordrhein-Westfalen institutionell gefördert.
Birgit Weiler
24 (Dezernat 24: Öffentliche Gesundheit, medizinische und pharmazeutische Angelegenheiten, Sozialwesen, Krankenhausförderung, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, Sozialpolitische Förderprogramme)
E-Mail an Ansprechpartner/in Birgit Weiler
Tel.: 0211-475-3810
Fax: 0211-475-3910
