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Pressemitteilung
 

 
 

08.02.2002

Bezirksregierung Düsseldorf erlässt Sperrungsverfügungen wegen rechtsextremistischer Angebote im Internet

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat heute damit begonnen, Sperrungsverfügungen gegen die nordrhein-westfälischen Zugangsvermittler (Access-Provider) zu erlassen, die Internet-Nutzern weiterhin Zugang zu zwei rechtsextremistischen Internet-Angeboten verschaffen.

Durch diese Internet-Angebote, die über amerikanische Service-Provider verbreitet werden, wird gegen zahlreiche deutsche Strafgesetze verstoßen. So wird der Tatbestand der Volksverhetzung begangen, indem zum Hass gegen Juden und Ausländer aufgestachelt wird. Diese Bevölkerungsgruppen werden beschimpft, böswillig verächtlich gemacht und verleumdet. In zynischer Art und Weise werden "Judenseife" und "Zyklon B Kanister" zum Kauf angeboten.

Weiterhin - so die Sperrungsverfügung - wird die Judenvernichtung des Dritten Reiches gerechtfertigt. Außerdem werden Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen , § 86 Strafgesetzbuch, verwendet. Die Internet-Angebote sind nach dem Mediendienste -Staatsvertrag im Übrigen auch unzulässig, weil sie den Krieg verherrlichen und geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Die Sperrungen sind nach der Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf auch technisch möglich und zumutbar .

Die Sperrungen können mit einfachstem Aufwand herbeigeführt werden. Bei 15.951 rechtsextremistischen Straftaten allein im Jahr 2000 ist die Abwägung der Belastung der Anbieter durch eine Sperrung nicht so schwerwiegend, wie die Gefahr des Rechtsextremismus für die Demokratie, den Rechtsstaat den öffentlichen Frieden und für Leben und Gesundheit vieler Einzelner.

Durch die Sperrungen kann nach dem derzeitigen Stand der Technik keine Totalblockade für alle Internet-Nutzer erreicht werden, eine Erschwernis und Behinderung des Zugangs für den durchschnittlichen Nutzer ist jedoch zulässiger Handlungszweck der Verwaltung und stellt die Rechtmäßigkeit der Sperrungsverfügung nicht in Frage.

Die Sperrungen verletzen nicht die Rechte Dritter. Der Mediendienste-Staatsvertrag schränkt die Informationsfreiheit der Nutzer zulässig ein. Es gibt keinen Anspruch der Nutzer auf Empfang unzulässiger, insbesondere strafbarer Angebote.

Die Hochschulen und Fachhochschulen werden im Übrigen von der Sperrungsverpflichtung insoweit ausgenommen, als die Nutzung der v. g. Angebote zu Zwecken der Wissenschaft , Forschung und Lehre erforderlich ist.