Ziel der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist der Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen.
Bei wassergefährdenden Stoffen handelt es sich um feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Gewässerbeschaffenheit herbeizuführen. Weiterlesen
Für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann eine Eignungsfeststellung nach § 63 WHG oder eine Anzeige nach § 40 AwSV erforderlich sein. Hier erhalten Sie weitere Informationen und Erläuterungen. Weiterlesen
• Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
• Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
• Umweltbundesamt: Informationen über Einstufungen wassergefährdender Stoffe und Stoffgruppen (Rigoletto)
• Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV): Antworten auf Zweifelsfragen zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)