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Umweltschutz
 

 
 

18.11.2009

Weitere Informationen zu den Aufgaben der Abteilung 5

Die Abteilung 5 ist Teil einer modernen,  beratenden Verwaltung. Sie versteht sich als Garant für eine intakte Umwelt und für die Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen. Diese Ziele bringt die Abteilung 5 in Einklang mit den infrastrukturellen und ökonomischen Anforderungen ihrer Kunden.

Transparenz, Effektivität, Effizienz sowie die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns stehen dabei  im Vordergrund. Die tägliche Arbeit der Abteilung 5 wurde dabei insbesondere in den letzten Jahren durch zahlreiche Verwaltungsmodernisierungsmaßnahmen der nordrhein-westfälischen Landesregierung begleitet. Insbesondere zu erwähnen sind hier:

1. Integration der Staatlichen Umweltämter

Im Jahr 2007 in Nordrhein-Westfalen wurde durch das (erste) Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in einem ersten Schritt die Staatlichen Umweltämter aufgelöst. Die Aufgaben der Staatlichen Umweltämter wurden auf die Bezirksregierung übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hatte, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen bestanden.

Die verbliebenen Aufgaben werden heute in den  Dezernaten 52, 53 und  54 wahrgenommen.

2. Integration der Arbeitsschutzverwaltung

Neben der bereits oben erwähnten Integration der Staatlichen Umweltämter war die Abteilung 5 der Bezirksregierung Düsseldorf insbesondere durch die Auflösung der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz in Essen, Mönchengladbach und Wuppertal und betroffen.

Die Aufgaben der bisherigen Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz wurden jeweils auf die Bezirksregierung übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hatte, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen bestanden.

Die Aufgaben werden in den Dezernaten 55 und 56 wahrgenommen.

3. Übertragung neuer Aufgaben

Auch wurden in der Abteilung 5 der Bezirksregierung Düsseldorf neue Aufgaben angesiedelt. So werden dort seit dem 01.01.2007

  • die Vollzugsaufgaben gemäß § 39 Landesabfallgesetz (Zentrale Stelle Abfallnachweisverfahren),
  • die Vollzugsaufgaben nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz,
  • die Vollzugsaufgaben nach dem Abwasserabgabengesetz,
  • die Berufsbildung nach der 2. Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung sowie
  • die Vollzugsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz

für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen von der Abteilung 5 der Bezirksregierung Düsseldorf wahrgenommen.

Für die Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz und Abwasserabgabengesetz wurde dabei ein neues Dezernat, nämlich das  Dezernat 57 geschaffen. Auch die Aufgaben nach der 2. Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung wurden auf das Dezernat 57 übertragen.  Die Vollzugsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz wurden  in das Dezernat 53 integriert.